Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 1. Abschnitt - Feststellung der Forderungen (§§ 174 - 186) |
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.
Rechtsprechung zu § 180 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 35 Entscheidungen zu § 180 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, ungeprüfte Konkursforderungen, 21.2.00 (NJW-RR 2000, 1156)
§ 240 ZPO, § 146 KO (§§ 179, 180 II InsO), Anmeldung und Prüfung als Voraussetzung für die Weiterführung des durch Konkurseröffnung unterbrochenen Passivprozesses
Literatur im Internet zu § 180 InsO
Querverweise
Auf § 180 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 185 (Besondere Zuständigkeiten)
- InsO
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 86 I (Aufnahme bestimmter Passivprozesse) (zu § 180 II)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 189 (Berücksichtigung bestrittener Forderungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- § 240 (Unterbrechung durch Insolvenzverfahren) (zu § 180 II)
Rechtsberatung
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