Insolvenzordnung

   5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)   
   1. Abschnitt - Feststellung der Forderungen (§§ 174 - 186)   
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Zuständigkeit für die Feststellung

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

Rechtsprechung zu § 180 InsO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, ungeprüfte Konkursforderungen, 21.2.00 (NJW-RR 2000, 1156)
    § 240 ZPO, § 146 KO (§§ 179, 180 II InsO), Anmeldung und Prüfung als Voraussetzung für die Weiterführung des durch Konkurseröffnung unterbrochenen Passivprozesses

Literatur im Internet zu § 180 InsO

Querverweise

Auf § 180 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Feststellung der Forderungen
          § 185 (Besondere Zuständigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 180 InsO:
    InsO
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 86 I (Aufnahme bestimmter Passivprozesse) (zu § 180 II)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Verteilung
          § 189 (Berücksichtigung bestrittener Forderungen)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
            § 240 (Unterbrechung durch Insolvenzverfahren) (zu § 180 II)

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