Insolvenzordnung

   5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)   
   1. Abschnitt - Feststellung der Forderungen (§§ 174 - 186)   
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Umfang der Feststellung

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

Rechtsprechung zu § 181 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 181 InsO

Querverweise

Auf § 181 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Feststellung der Forderungen
          § 185 (Besondere Zuständigkeiten)

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