Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 1. Abschnitt - Feststellung der Forderungen (§§ 174 - 186) |
Rechtsprechung zu § 182 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 182 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 182 InsO
Querverweise
Auf § 182 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 185 (Besondere Zuständigkeiten)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
- § 6 (Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht)
Rechtsberatung
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