Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 1. Abschnitt - Feststellung der Forderungen (§§ 174 - 186) |
(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.
(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.
Rechtsprechung zu § 183 InsO
42 Entscheidungen zu § 183 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 28.06.2012 - IX ZR 160/11
Antrag auf Berichtigung der Insolvenztabelle
- AG Hamburg, 12.09.2006 - 67g IN 478/04
- BGH, 02.12.2010 - IX ZR 41/10
Verfahrensrecht - Feststellung des Rechtsgrundes nach Widerspruch des Schuldners
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09
Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Unbegründetheit eines ...
- OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09
- BGH, 13.06.2006 - IX ZR 15/04
Insolvenzrecht - Anspruch zur Tabelle festgestellt: Einklagbarkeit gegen Masse?
- BGH, 17.01.2008 - IX ZR 220/06
Insolvenzrecht - Unrichtige Insolvenztabelle
- BGH, 05.07.2007 - IX ZR 221/05
Gesellschaftsrecht - Anmeldung d. eigenkapitalersetzenden Darlehen
- BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 229/11
Tarifliche Leistungszulage - Anwendung des § 315 BGB - Feststellung zur ...
- BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 232/11
Tarifliche Leistungszulage; Anwendung des § 315 BGB; Feststellung zur ...
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