Insolvenzordnung

   5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)   
   2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206)   
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Verteilungsverzeichnis

Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.

Rechtsprechung zu § 188 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 188 InsO

Querverweise

Auf § 188 InsO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 188 InsO:
    InsO
      Allgemeine Vorschriften
        § 9 (Öffentliche Bekanntmachung) (zu § 188 S. 3)

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