Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206) |
Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.
Rechtsprechung zu § 188 InsO
31 Entscheidungen zu § 188 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KreisG St. Gallen, 25.04.2007 - ÜB.2007.22
- AG Krefeld, 28.11.2000 - 93 IK 29/99
- BGH, 15.07.2010 - IX ZB 65/10
Insolvenzrecht - Tabellenfeststellungsklage nötig bei bestrittener Forderung
- LAG Hessen, 12.09.2008 - 10 Sa 1493/07
Verteilungsverzeichnis im Internet
- AG Hamburg, 07.09.2005 - 68g IK 46/04
- BGH, 19.01.2012 - IX ZR 4/11
Insolvenzrecht - Wirkung der Eintragung in die Insolvenztabelle
- LG Frankfurt/Oder, 28.10.2011 - 6a S 108/11
- BGH, 11.12.2008 - IX ZR 156/07
Insolvenzrecht - Bindungswirkung des Tabelleneintrags
- AG Gifhorn, 30.01.2008 - 36 IK 106/07
Insolvenzrecht: Formelle Anforderungen an das Insolvenzverfahren
- BGH, 22.03.2007 - IX ZB 8/05
Teilnahme einer nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses ...
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Querverweise
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 115a (Abschlagsverteilung der Nachschüsse)
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