Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Hinweis der Redaktion:Absatz 2 wurde durch das Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz) vom 17.10.2008 befristet neugefaßt. Bisheriger und am 1.1.2014 wieder in Kraft tretender Wortlaut von Absatz 2 (Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2 Finanzmarktstabilisierungsgesetz):
"Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist."
Die ursprüngliche Befristung bis zum 31.12.2010 ist bis zum 31.12.2013 verlängert worden durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 24.09.2009 (BGBl. I S. 3151).
Jetziger Absatz 2 Satz 2 angefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2026).
Rechtsprechung zu § 19 InsO
195 Entscheidungen zu § 19 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.10.2006 - II ZR 303/05
Insolvenzrecht - Auslegung der "Überschuldung"
Zum selben Verfahren:
- KG, 01.11.2005 - 7 U 49/05
Insolvenz: Voraussetzungen für die Annahme der Überschuldung
- KG, 01.11.2005 - 7 U 49/05
- BGH, 20.09.2010 - II ZR 296/08
STAR 21
- OLG Schleswig, 04.02.2010 - 5 U 60/09
Begriff der Überschuldung i.S. von § 19 Abs. 2 InsO; Verantwortlichkeit des ...
- BGH, 18.10.2010 - II ZR 151/09
Fleischgroßhandel
- OLG Düsseldorf, 20.02.2008 - 15 U 10/07
Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG wegen ...
- BGH, 08.03.2012 - IX ZR 102/11
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
- OLG Naumburg, 20.08.2003 - 5 U 67/03
Zur Überschuldungsbilanz eines Unternehmnes i.S.d. § 19 Abs. 2 InsO
- OLG Hamm, 02.12.2009 - 11 U 151/08
Haftung des Geschäftsführers einer überschuldeten GmbH wegen Verletzung der ...
Gesetzesmaterialien zu § 19 InsO
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz - FMStG) vom 17.10.2008, in Kraft getreten am 18.10.2008:
- Entwurfsfassung vom 13.10.2008 mit amtlicher Begründung
- Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 17.10.2008
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 13.10.2008 zur Änderung von § 19 InsO
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Informationen bei Wikipedia
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Stellenangebote mit Schwerpunkt Insolvenzrecht
Literatur im Internet zu § 19 InsO
- Aktuelle Entwicklungen im Insolvenzstrafrecht von RA Dr. Carsten Wegner (Aufsatz)
Zugleich Besprechung von BGH, Beschluss vom 28.10.2008 - 5 StR 166/08 = BGH HRRS 2008 Nr. 1119
über www.hrr-strafrecht.de - Die Änderung des Krisenmerkmals der Überschuldung in § 19 Abs. 2 InsO - bedeutsam auch für "Altfälle" im Insolvenzstrafrecht? von RA Markus Adick (Aufsatz)
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 98 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 64 I (Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 92 II (Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit)