Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34)   

§ 19
Überschuldung

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

 

Hinweis der Redaktion:

Absatz 2 wurde durch das Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz) vom 17.10.2008 befristet neugefaßt. Bisheriger und am 1.1.2014 wieder in Kraft tretender Wortlaut von Absatz 2 (Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2 Finanzmarktstabilisierungsgesetz):

"Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist."

Die ursprüngliche Befristung bis zum 31.12.2010 ist bis zum 31.12.2013 verlängert worden durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 24.09.2009 (BGBl. I S. 3151).

Jetziger Absatz 2 Satz 2 angefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2026).

Rechtsprechung zu § 19 InsO

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Gesetzesmaterialien zu § 19 InsO

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:

Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz - FMStG) vom 17.10.2008, in Kraft getreten am 18.10.2008:

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Literatur im Internet zu § 19 InsO

Querverweise

Auf § 19 InsO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 19 InsO:
    GmbH-Gesetz (GmbHG)
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
        § 64 I (Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Vorstand
            § 92 II (Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit)
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