Insolvenzordnung
5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206) |
(1) 1Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen ist. 2Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(2) 1Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsverteilung genügt es, wenn der Gläubiger spätestens innerhalb der Ausschlußfrist dem Verwalter nachweist, daß die Verwertung des Gegenstands betrieben wird, an dem das Absonderungsrecht besteht, und den Betrag des mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft macht. 2In diesem Fall wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten. 3Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei der Schlußverteilung nicht erfüllt, so wird der zurückbehaltene Anteil für die Schlußverteilung frei.
(3) 1Ist nur der Verwalter zur Verwertung des Gegenstands berechtigt, an dem das Absonderungsrecht besteht, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. 2Bei einer Abschlagsverteilung hat der Verwalter, wenn er den Gegenstand noch nicht verwertet hat, den Ausfall des Gläubigers zu schätzen und den auf die Forderung entfallenden Anteil zurückzubehalten.
verzeichnis § 189Berücksichtigung bestrittener Forderungen § 190Berücksichtigung absonderungs-
berechtigter Gläubiger § 191Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen § 192Nachträgliche Berücksichtigung § 193Änderung des Verteilungs-
verzeichnisses § 194Einwendungen gegen das Verteilungs-
verzeichnis § 195Festsetzung des Bruchteils § 196Schlußverteilung § 197Schlußtermin § 198Hinterlegung zurückbehaltener Beträge § 199Überschuß bei der Schlußverteilung § 200Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 201Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung § 202Zuständigkeit bei der Vollstreckung § 203Anordnung der Nachtragsverteilung § 204Rechtsmittel § 205Vollzug der Nachtragsverteilung § 206Ausschluß von Massegläubigern
Rechtsprechung zu § 190 InsO
38 Entscheidungen zu § 190 InsO in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 - 4 M 140/20
Vollstreckung einer einem Absonderungsrecht unterliegenden Beitragsforderung nach ...
- BGH, 09.03.2017 - IX ZR 177/15
Insolvenzverfahren: Vorbehaltlose Anmeldung einer Forderung zur Tabelle durch ...
- BGH, 02.07.2009 - IX ZR 126/08
Pflichten und Haftung des Anwalts
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.10.2014 - IX ZR 69/14
Dauert ein Gewerbemietverhältnis mit dem Schuldner als Mieter nach ...
- BGH, 13.10.2020 - II ZR 133/19
Klage des Insolvenzverwalters einer Schiffsfondsgesellschaft auf Rückgewähr der ...
- BGH, 10.11.2020 - II ZR 132/19
Voraussetzungen der Haftung des Kommanditisten auch für nachrangige Forderungen ...
- BGH, 10.11.2020 - II ZR 89/19
Haftung des Kommanditisten gegen über dem Insolvenzverwalter unter dem ...
- OLG Düsseldorf, 05.11.2020 - 6 U 149/19
Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfond Rückgewähr von Ausschüttungen ...
- OLG Frankfurt, 29.10.2019 - 11 U 124/17
Haftung des Kommanditisten - Anforderung an die Darlegung von ...
Querverweise
Auf § 190 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Nachlaßinsolvenzverfahren
- § 331 (Gleichzeitige Insolvenz des Erben)
- Depotgesetz (DepotG)
- Vorrang im Insolvenzverfahren
- § 32 (Vorrangige Gläubiger)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 30 (Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung)
Redaktionelle Querverweise zu § 190 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte