Insolvenzordnung

   5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)   
   2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206)   
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Nachträgliche Berücksichtigung

Gläubiger, die bei einer Abschlagsverteilung nicht berücksichtigt worden sind und die Voraussetzungen der §§ 189, 190 nachträglich erfüllen, erhalten bei der folgenden Verteilung aus der restlichen Insolvenzmasse vorab einen Betrag, der sie mit den übrigen Gläubigern gleichstellt.

Literatur im Internet zu § 192 InsO

Querverweise

Auf § 192 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Verteilung
          § 193 (Änderung des Verteilungsverzeichnisses)
     
      Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
        Nachlaßinsolvenzverfahren
          § 331 (Gleichzeitige Insolvenz des Erben)

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