Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206) |
Rechtsprechung zu § 193 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 193 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 193 InsO
Querverweise
Auf § 193 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 115a (Abschlagsverteilung der Nachschüsse)
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