Insolvenzordnung

   5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)   
   2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 196
Schlußverteilung

(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.

(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

Rechtsprechung zu § 196 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 196 InsO

Querverweise

Auf § 196 InsO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 196 InsO:
    Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
      Art. 103a (zu § 196 I)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 196 InsO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht