Insolvenzordnung

   5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)   
   2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206)   

§ 196
Schlußverteilung

(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.

(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

Rechtsprechung zu § 196 InsO

21 Entscheidungen zu § 196 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 196 InsO

Querverweise

Auf § 196 InsO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 196 InsO:
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