Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206) |
Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.
Rechtsprechung zu § 199 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 199 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 199 InsO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 199 InsO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 733 (Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen) (zu § 199 S. 2)
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