Insolvenzordnung
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10) |
(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Rechtsprechung zu § 2 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 2 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 2 InsO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2 InsO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 22 VI
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 Nr. 2 e (Übertragene Geschäfte)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)
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