Insolvenzordnung

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10)   
§ 2
Amtsgericht als Insolvenzgericht

(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Rechtsprechung zu § 2 InsO

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Literatur im Internet zu § 2 InsO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2 InsO:
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
        § 3 Nr. 2 e (Übertragene Geschäfte)
     
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 18 (Insolvenzverfahren)

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