Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 Restschuldbefreiung erlangen kann.
Rechtsprechung zu § 20 InsO
119 Entscheidungen zu § 20 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 08.07.2004 - IX ZB 209/03
Insolvenzrecht - Antrag auf Restschuldbefreiung
- BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02
Verfahrensrecht - Prozesskostenhilfe im Stundungsverfahren
- BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03
Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach ...
- AG Göttingen, 16.09.2011 - 71 IN 89/11
- LG Potsdam, 30.05.2002 - 5 T 124/02
- AG Duisburg, 09.07.2002 - 7 IN 39/00
- BGH, 12.12.2002 - IX ZB 426/02
Insolvenzrecht - Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags
- LG Aachen, 30.12.2011 - 6 T 132/11
- BGH, 09.10.2008 - IX ZB 212/07
Insolvenzrecht - Unvollständige Angaben über Gläubiger im Insolvenzantrag
- BGH, 01.12.2005 - IX ZB 186/05
Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen ...
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