Insolvenzordnung

   5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)   
   2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206)   
§ 201
Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 201 InsO

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Literatur im Internet zu § 201 InsO

Querverweise

Auf § 201 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Verteilung
          § 202 (Zuständigkeit bei der Vollstreckung)
        Einstellung des Verfahrens
          § 215 (Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung)
Redaktionelle Querverweise zu § 201 InsO:
    InsO
      Restschuldbefreiung
        §§ 286 ff (Grundsatz) (zu § 201 III)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 197 I Nr. 5 (Dreißigjährige Verjährungsfrist) (zu § 201 II)
            § 201 (Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen) (zu § 201 II)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 704 (Vollstreckbare Endurteile) (zu § 201 II)
          § 794 (Weitere Vollstreckungstitel) (zu § 201 II)

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