Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206) |
(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin
| 1. | zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, | |
| 2. | Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder | |
| 3. | Gegenstände der Masse ermittelt werden. |
(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.
(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.
Rechtsprechung zu § 203 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 203 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 203 InsO
Querverweise
Auf § 203 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 62 (Verjährung)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Einstellung des Verfahrens
- § 211 (Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 115 (Nachtragsverteilung)
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