Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206) |
(1) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
(2) Der Beschluß, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Rechtsprechung zu § 204 InsO
18 Entscheidungen zu § 204 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.01.2012 - IX ZB 111/10
Insolvenzrecht - Nachtragsverteilung bei Forderungseinziehung
- BGH, 06.12.2007 - IX ZB 229/06
Insolvenzrecht - Nachtragsverteilung zulässig bei nicht verwertetem Grundstück?
- BGH, 02.12.2010 - IX ZB 184/09
Insolvenzrecht - Pflichtteilsanspruch während Verfahren gehört zu Insolvenzmasse
Zum selben Verfahren:
- BGH, 01.12.2005 - IX ZB 17/04
Zulässigkeit der Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren
- BGH, 16.02.2012 - IX ZB 290/11
Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags
- BGH, 18.01.2011 - IX ZB 253/10
Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde, Rechtsanwaltszulassung
- BGH, 21.09.2006 - IX ZB 287/05
Zugehörigkeit eines abgetretenen Anspruchs auf eine Versicherungsleistung zur ...
- BayObLG, 26.07.2001 - 4Z BR 3/01
Beschwerdebefugnis des Insolvenzverwalters im vereinfachten ...
- LG Berlin, 09.12.2011 - 85 T 366/11
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