Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 2. Abschnitt - Verteilung (§§ 187 - 206) |
Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
| 1. | bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils, | |
| 2. | bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder | |
| 3. | bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung |
bekanntgeworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.
Rechtsprechung zu § 206 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 206 InsO
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