Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 3. Abschnitt - Einstellung des Verfahrens (§§ 207 - 216) |
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 207 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 207 InsO
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Querverweise
Auf § 207 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Pflichten
- Pflichten im Leistungsverfahren
- Anzeige- und Bescheinigungspflichten
- § 314 (Insolvenzgeldbescheinigung)
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Insolvenzsicherung
- § 11 (Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten)
- Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
- Art. 103a (zu § 207 I 2)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 141a I 2
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