Insolvenzordnung

   5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)   
   3. Abschnitt - Einstellung des Verfahrens (§§ 207 - 216)   

§ 210
Vollstreckungsverbot

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

Rechtsprechung zu § 210 InsO

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Literatur im Internet zu § 210 InsO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 210 InsO:
    InsO
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 90 (Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten)
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