Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 3. Abschnitt - Einstellung des Verfahrens (§§ 207 - 216) |
(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.
(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.
Rechtsprechung zu § 213 InsO
28 Entscheidungen zu § 213 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 29.09.2011 - IX ZB 219/10
Insolvenzrecht - Umfassender Vergleich in der Wohlverhaltensphase
Zum selben Verfahren:
- LG Wuppertal, 19.11.2008 - 6 T 770/08
Zum selben Verfahren:
- LG Wuppertal, 03.06.2005 - 6 T 328/05
- BGH, 16.10.2008 - IX ZB 247/06
Vergütung des Insolvenzverwalters bei Einstellung des Insolvenzverfahrens
Zum selben Verfahren:
- LG Aurich, 18.12.2006 - 4 T 433/06
Insolvenzverwaltervergütung: Erhöhung der Regelvergütung wegen Aufwendungen zur ...
- LG Aurich, 18.12.2006 - 4 T 433/06
- LG Traunstein, 13.07.2009 - 4 T 1939/09
- BGH, 15.12.2011 - IX ZB 229/09
Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde
Literatur im Internet zu § 213 InsO
Querverweise
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