Insolvenzordnung

   6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269)   
   1. Abschnitt - Aufstellung des Plans (§§ 217 - 234)   
§ 217
Grundsatz

Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.

Rechtsprechung zu § 217 InsO

43 Entscheidungen zu § 217 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 217 InsO

Querverweise

Auf § 217 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Vereinfachtes Insolvenzverfahren
          § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 217 InsO:
    InsO
      Internationales Insolvenzrecht
        Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
          § 355 II (Restschuldbefreiung. Insolvenzplan) (zu §§ 217 ff)

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