Insolvenzordnung
| 6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
| 1. Abschnitt - Aufstellung des Plans (§§ 217 - 234) |
Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.
Rechtsprechung zu § 217 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 217 InsO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 217 InsO
- Insolvenzplan und Eigenverwaltung
von Dr. Volker Grub
AnwBl 2000, 580
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Querverweise
Auf § 217 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
- Vereinfachtes Insolvenzverfahren
- § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)
- InsO
- Internationales Insolvenzrecht
- Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
- § 355 II (Restschuldbefreiung. Insolvenzplan) (zu §§ 217 ff)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 116 (Insolvenzplan) (zu §§ 217 ff)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 9b I 2 (Verzicht auf Ersatzansprüche)
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