Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:
| 1. | das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten; | |
| 2. | ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden; | |
| 3. | zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen. |
(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.
(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 22 InsO
402 Entscheidungen zu § 22 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01
Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners; ...
- OLG Frankfurt, 05.09.2005 - 26 W 51/05
Justizvergütungsrecht: Honorar für vorläufigen Insolvenzverwalter
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 29.11.2005 - 1 BvR 2035/05
Sachverständige - Angemessene Vergütung des Sachverstädigen
- BVerfG, 29.11.2005 - 1 BvR 2035/05
- OLG Düsseldorf, 07.02.2009 - 10 W 123/08
Haftung des Gläubigers für die Kosten eines Insolvenzantragsverfahrens
- OLG Stuttgart, 24.07.2002 - 3 U 14/02
Insolvenzverfahren: Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen des schwachen vorläufigen ...
- BGH, 22.01.2004 - IX ZB 123/03
Insolvenzrecht - Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters
- BGH, 21.06.1999 - II ZR 70/98
Unterbrechung des Rechtsstreits durch Bestellung eines vorläufigen ...
- BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00
Insolvenzrecht - Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters
- FG Saarland, 04.02.2003 - 2 V 256/02
Umsatzsteuer aus der Fortführung des Unternehmens des Schuldners durch den ...
- BGH, 06.04.2000 - IX ZR 422/98
Rechtsfolge einer Sicherungsabtretung
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
25.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Insolvenzrecht
Querverweise
- InsO
- Insolvenzplan
- Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- § 261 (Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters)
- Eigenverwaltung
- § 274 (Rechtsstellung des Sachwalters)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
- § 9 (Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen und Entschädigungsstelle für Auslandsunfälle
- § 12
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 24 II (Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen)
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 55 II (Sonstige Masseverbindlichkeiten)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 80 (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts) (zu § 22 I)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- § 240 S. 2 (Unterbrechung durch Insolvenzverfahren)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
- § 30d IV
- Börsengesetz (BörsG)
- Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
- § 43 II (Verpflichtung des Insolvenzverwalters)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (6)
Eigene Frage stellen