Insolvenzordnung
| 6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
| 1. Abschnitt - Aufstellung des Plans (§§ 217 - 234) |
(1) Die Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger gelten, wenn im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, als erlassen.
(2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, sind im gestaltenden Teil für jede Gruppe der nachrangigen Gläubiger die in § 224 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
(3) Die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens für Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten kann durch einen Plan weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
Rechtsprechung zu § 225 InsO
9 Entscheidungen zu § 225 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 15.04.2010 - IX ZR 188/09
Insolvenzrecht - Erlöschen von Ansprüchen von Vorzugsaktionären auf Nachzahlung
- LG Berlin, 15.01.2007 - 504 Qs 7/07
Bußgeldverfahren: Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen
- BGH, 14.10.2010 - IX ZR 16/10
Insolvenzrecht - Zahlung einer Geldstrafe unterliegt Insolvenzanfechtung
Zum selben Verfahren:
- LG Hildesheim, 14.01.2010 - 1 S 58/09
Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Zahlung einer Geldstrafe aus der ...
- LG Hildesheim, 14.01.2010 - 1 S 58/09
- BGH, 17.12.2009 - IX ZR 32/08
Schuldbefreiung von Forderungen aus unerlaubter Handlung durch Insolvenzplan
- BGH, 05.07.2007 - IX ZR 221/05
Gesellschaftsrecht - Anmeldung d. eigenkapitalersetzenden Darlehen
- LG Potsdam, 14.09.2006 - 21 Qs 108/06
Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der Anordnung von Erzwingungshaft im ...
- LG Traunstein, 27.08.1999 - 4 T 2966/99
- BGH, 06.04.1995 - II ZR 108/94
Eigenkapitalersatz in einem Vergleichsverfahren
Literatur im Internet zu § 225 InsO
Querverweise
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