Insolvenzordnung

   6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269)   
   1. Abschnitt - Aufstellung des Plans (§§ 217 - 234)   
§ 225
Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger

(1) Die Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger gelten, wenn im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, als erlassen.

(2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, sind im gestaltenden Teil für jede Gruppe der nachrangigen Gläubiger die in § 224 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(3) Die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens für Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten kann durch einen Plan weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.

Rechtsprechung zu § 225 InsO

9 Entscheidungen zu § 225 InsO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 225 InsO

Querverweise

Auf § 225 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Insolvenzplan
        Aufstellung des Plans
          § 222 (Bildung von Gruppen)
        Annahme und Bestätigung des Plans
          § 246 (Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger)
     
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Vereinfachtes Insolvenzverfahren
          § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)

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