Insolvenzordnung

   6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269)   
   1. Abschnitt - Aufstellung des Plans (§§ 217 - 234)   
§ 227
Haftung des Schuldners

(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.

(2) Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der Gesellschafter.

Rechtsprechung zu § 227 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 227 InsO

Querverweise

Auf § 227 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Vereinfachtes Insolvenzverfahren
          § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)
     
      Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
        Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
          § 334 (Persönliche Haftung der Ehegatten)
Redaktionelle Querverweise zu § 227 InsO:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 11 II Nr. 1 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens) (zu § 227 II)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 84 I (Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft) (zu § 227 II)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            § 728 I 2 (Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters) (zu § 227 II)

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