Insolvenzordnung
| 6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
| 1. Abschnitt - Aufstellung des Plans (§§ 217 - 234) |
(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.
(2) Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der Gesellschafter.
Rechtsprechung zu § 227 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 227 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 227 InsO
Querverweise
Auf § 227 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
- Vereinfachtes Insolvenzverfahren
- § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
- § 334 (Persönliche Haftung der Ehegatten)
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 II Nr. 1 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens) (zu § 227 II)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 84 I (Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft) (zu § 227 II)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 728 I 2 (Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters) (zu § 227 II)
Rechtsberatung
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