Insolvenzordnung
| 6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
| 1. Abschnitt - Aufstellung des Plans (§§ 217 - 234) |
Sollen die Gläubiger aus den Erträgen des vom Schuldner oder von einem Dritten fortgeführten Unternehmens befriedigt werden, so ist dem Insolvenzplan eine Vermögensübersicht beizufügen, in der die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten, die sich bei einem Wirksamwerden des Plans gegenüberstünden, mit ihren Werten aufgeführt werden. Ergänzend ist darzustellen, welche Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, während dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen, zu erwarten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während dieses Zeitraums gewährleistet werden soll.
Literatur im Internet zu § 229 InsO
Querverweise
Auf § 229 InsO verweisen folgende Vorschriften:
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