Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. Die Schuldner des Schuldners sind zugleich aufzufordern, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten.
(2) Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu übermitteln.
(3) Für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die §§ 32, 33 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 23 InsO
35 Entscheidungen zu § 23 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2011 - 12 A 2308/10
Entgeltforderung für die vollstationäre Unterbringung eines Jugendlichen im ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2011 - 12 A 2308/10
Geltendmachung einen Anspruchs aus einer als Schuldbeitritt zu wertenden ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2011 - 12 A 2308/10
- BGH, 07.07.2011 - IX ZB 61/08
Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde
- VG Aachen, 09.09.2010 - 1 K 734/09
- BGH, 15.12.2005 - IX ZR 227/04
Wirksamkeit einer Verfügung über ein Bankguthaben bei Anordnung der vorläufigen ...
- BGH, 22.02.2007 - IX ZR 2/06
Insolvenzrecht - EInziehung von Forderungen durch vorläufigen Verwalter
- AG Köln, 19.02.2008 - 73 IE 1/08
- OLG München, 13.01.2009 - 5 U 2379/08
Entfallen der Genehmigungsfiktion der Nr. 7 Abs 3 der AGB-Banken durch ...
- FG Saarland, 20.10.2003 - 1 V 298/03
Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft durch die Bestellung eines ...
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