Insolvenzordnung
| 6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
| 2. Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans (§§ 235 - 253) |
(1) Für das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger bei der Abstimmung über den Insolvenzplan gilt § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1 entsprechend. Absonderungsberechtigte Gläubiger sind nur insoweit zur Abstimmung als Insolvenzgläubiger berechtigt, als ihnen der Schuldner auch persönlich haftet und sie auf die abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausfallen; solange der Ausfall nicht feststeht, sind sie mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.
(2) Gläubiger, deren Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt werden, haben kein Stimmrecht.
Literatur im Internet zu § 237 InsO
Querverweise
Auf § 237 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Insolvenzplan
- Annahme und Bestätigung des Plans
- § 238 (Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger)
- Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
- Vereinfachtes Insolvenzverfahren
- § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Nachlaßinsolvenzverfahren
- § 331 (Gleichzeitige Insolvenz des Erben)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 11 (Rechtsbehelfe)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)
Rechtsberatung
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