Insolvenzordnung

   6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269)   
   2. Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans (§§ 235 - 253)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 239
Stimmliste

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Gläubigern nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.

Rechtsprechung zu § 239 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 239 InsO

Querverweise

Auf § 239 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Vereinfachtes Insolvenzverfahren
          § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 239 InsO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht