Insolvenzordnung

   6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269)   
   2. Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans (§§ 235 - 253)   
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Abstimmung in Gruppen

Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.

Literatur im Internet zu § 243 InsO

Querverweise

Auf § 243 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Vereinfachtes Insolvenzverfahren
          § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)

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