Insolvenzordnung
| 6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
| 2. Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans (§§ 235 - 253) |
(1) Zur Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger ist erforderlich, daß in jeder Gruppe
| 1. | die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt und | |
| 2. | die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt. |
(2) Gläubiger, denen ein Recht gemeinschaftlich zusteht oder deren Rechte bis zum Eintritt des Eröffnungsgrunds ein einheitliches Recht gebildet haben, werden bei der Abstimmung als ein Gläubiger gerechnet. Entsprechendes gilt, wenn an einem Recht ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch besteht.
Rechtsprechung zu § 244 InsO
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