Insolvenzordnung

   6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269)   
   2. Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans (§§ 235 - 253)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 244
Erforderliche Mehrheiten

(1) Zur Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger ist erforderlich, daß in jeder Gruppe

1. die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt und
2. die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt.

(2) Gläubiger, denen ein Recht gemeinschaftlich zusteht oder deren Rechte bis zum Eintritt des Eröffnungsgrunds ein einheitliches Recht gebildet haben, werden bei der Abstimmung als ein Gläubiger gerechnet. Entsprechendes gilt, wenn an einem Recht ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch besteht.

Rechtsprechung zu § 244 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 244 InsO

Querverweise

Auf § 244 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Insolvenzplan
        Annahme und Bestätigung des Plans
          § 248 (Gerichtliche Bestätigung)
     
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Vereinfachtes Insolvenzverfahren
          § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 244 InsO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht