Insolvenzordnung
| 6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
| 2. Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans (§§ 235 - 253) |
Für die Annahme des Insolvenzplans durch die nachrangigen Insolvenzgläubiger gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
| 1. | Die Zustimmung der Gruppen mit einem Rang hinter § 39 Abs. 1 Nr. 3 gilt als erteilt, wenn kein Insolvenzgläubiger durch den Plan besser gestellt wird als die Gläubiger dieser Gruppen. | |
| 2. | Beteiligt sich kein Gläubiger einer Gruppe an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt. |
Rechtsprechung zu § 246 InsO
2 Entscheidungen zu § 246 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 06.04.1995 - II ZR 108/94
Eigenkapitalersatz in einem Vergleichsverfahren
- LG Traunstein, 27.08.1999 - 4 T 2966/99
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Querverweise
Auf § 246 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Einstellung des Verfahrens
- § 210a (Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit)
- Insolvenzplan
- Annahme und Bestätigung des Plans
- § 248 (Gerichtliche Bestätigung)
- Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
- Vereinfachtes Insolvenzverfahren
- § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)