Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Werden die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben, so gilt für die Bekanntmachung der Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung § 23 entsprechend.
(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so hat dieser vor der Aufhebung seiner Bestellung aus dem von ihm verwalteten Vermögen die entstandenen Kosten zu berichtigen und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen. Gleiches gilt für die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
Rechtsprechung zu § 25 InsO
22 Entscheidungen zu § 25 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG Göttingen, 22.03.2001 - 74 IN 47/00
- LG Duisburg, 28.03.2001 - 24 T 99/00
Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt: Befugnis des ...
- BGH, 26.10.2006 - IX ZB 163/05
Insolvenzrecht - Vorläufiger Verwalter kein Recht zur sofortigen Besschwerde
- BGH, 22.02.2007 - IX ZR 2/06
Insolvenzrecht - EInziehung von Forderungen durch vorläufigen Verwalter
- AG Duisburg, 28.04.2010 - 62 IN 145/09
- BGH, 13.12.2007 - IX ZR 196/06
Insolvenzrecht - Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens
- OLG Celle, 04.04.2001 - 2 W 36/01
Insolvenzverfahren: Aufrechterhaltung von im Eröffnungsverfahren angeordneten ...
- BGH, 15.12.2011 - IX ZR 118/11
Insolvenzrecht - Anfechtbarkeit der Vereinnahmung der Verwaltervergütung
- BGH, 22.01.2004 - IX ZB 123/03
Insolvenzrecht - Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters
- OLG Celle, 07.11.2000 - 2 W 101/00
Insolvenzverfahren: Unanfechtbare Gutachteneinholung vor Insolvenzeröffnung; ...
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