Insolvenzordnung

   6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269)   
   2. Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans (§§ 235 - 253)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 251
Minderheitenschutz

(1) Auf Antrag eines Gläubigers ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn der Gläubiger

1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen hat und
2. durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daß er durch den Plan schlechter gestellt wird.

Rechtsprechung zu § 251 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 251 InsO

Querverweise

Auf § 251 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Vereinfachtes Insolvenzverfahren
          § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 251 InsO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht