Insolvenzordnung
| 6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
| 2. Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans (§§ 235 - 253) |
(1) Auf Antrag eines Gläubigers ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn der Gläubiger
| 1. | dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen hat und | |
| 2. | durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde. |
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daß er durch den Plan schlechter gestellt wird.
Rechtsprechung zu § 251 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
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