Insolvenzordnung
| 6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
| 2. Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans (§§ 235 - 253) |
(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn
| 1. | der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und | |
| 2. | der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde. |
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird.
(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.
Rechtsprechung zu § 251 InsO
35 Entscheidungen zu § 251 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 15.07.2010 - IX ZB 65/10
Insolvenzrecht - Tabellenfeststellungsklage nötig bei bestrittener Forderung
- BGH, 22.03.2007 - IX ZB 10/06
Anforderungen an die Form eines Widerspruchs gegen den Insolvenzplan
- BGH, 17.12.2009 - IX ZB 124/09
Insolvenzrecht - Antrag auf Aussetzung befreit nicht von Obliegenheiten
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 20.10.2004 - 86 T 578/04
- BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08
Insolvenzrecht - Aufnahme von Insolvenzstraftaten im Insolvenzplan
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 27.12.2007 - 86 T 657/07
Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung für einen Insolvenzplan wegen der ...
- LG Berlin, 27.12.2007 - 86 T 657/07
- BGH, 19.05.2009 - IX ZB 236/07
Insolvenzrecht - Versagungsgründe der Restschuldbefreiung im Insolvenzplan
- BGH, 29.03.2007 - IX ZB 204/05
Insolvenzrecht - Benachteiligung eines Gläubigers durch Insolvenzplan
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Querverweise
- InsO
- Insolvenzplan
- Annahme und Bestätigung des Plans
- § 253 (Rechtsmittel)
- Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
- Vereinfachtes Insolvenzverfahren
- § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)