Insolvenzordnung

   6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269)   
   3. Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269)   

§ 254
Allgemeine Wirkungen des Plans

(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.

(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.

Rechtsprechung zu § 254 InsO

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Literatur im Internet zu § 254 InsO

Querverweise

Auf § 254 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Insolvenzplan
        Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
          § 254b (Wirkung für alle Beteiligten)
     
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Vereinfachtes Insolvenzverfahren
          § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 18 (Insolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 254 InsO:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 44 (Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen) (zu § 254 II 2)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 426 (Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang) (zu § 254 II 2)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Bürgschaft
            § 767 (Umfang der Bürgschaftsschuld) (zu § 254 II 1)
            § 768 (Einreden des Bürgen) (zu § 254 II 1)
            § 774 (Gesetzlicher Forderungsübergang) (zu § 254 II 2)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
            § 925 I 3 (Auflassung)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
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