Insolvenzordnung
| 6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
| 3. Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269) |
(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.
(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.
Rechtsprechung zu § 254 InsO
49 Entscheidungen zu § 254 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Düsseldorf, 15.09.2011 - 11 Sa 591/11
Wirkungen des Insolvenzplanes für und gegen Insolvenzgläubiger; unbegründete ...
- FG Saarland, 23.11.2011 - 2 K 1683/09
Haftungsinanspruchnahme eines Vorstands einer AG bei Insolvenzplanverfahren
- OLG Hamm, 03.12.2010 - 30 U 98/10
- OLG Celle, 23.12.2008 - 14 U 108/08
Insolvenzrecht - Aufrechnung trotz Insolvenzplan
- BGH, 19.05.2011 - IX ZR 222/08
Insolvenzrecht - Trotz Insolvenzplans weiter Aufrechnung zulässig!
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 13.11.2008 - 16 U 63/08
Insolvenzrecht - Aufrechnung trotz rechtskräftigen Insolvenzplans?
- OLG Celle, 13.11.2008 - 16 U 63/08
- BGH, 10.05.2012 - IX ZR 206/11
Insolvenzrecht - Erfüllung des Insolvenzplans
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 14.07.2011 - 13 U 26/11
Insolvenzrecht - Wer kann nach Verfahrensaufhebung noch Forderungen erheben?
- OLG Celle, 14.07.2011 - 13 U 26/11
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.03.2008 - 10 Sa 692/07
Feststellungsklage; vergangenheitsbezogene Beurteilung der Eingruppierung für ...
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Literatur im Internet zu § 254 InsO
- Prozessuale Auswirkungen des Insolvenzplanverfahrens auf anhängige Zivilprozesse
von RA Dr. Patrik Eckstein (Aufsatz, PDF-Format)
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Querverweise
- InsO
- Insolvenzplan
- Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- § 254b (Wirkung für alle Beteiligten)
- Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
- Vereinfachtes Insolvenzverfahren
- § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 44 (Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen) (zu § 254 II 2)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 426 (Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang) (zu § 254 II 2)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 925 I 3 (Auflassung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
- § 130a III 5