Insolvenzordnung
6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
3. Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269) |
(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) 1Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. 2Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.
(3) 1Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. 2Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. 3Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. 4Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. 5Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 | |
01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 | |
01.07.2007 | Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens | 13.04.2007 |
klausel § 256Streitige Forderungen. Ausfallforderungen § 257Vollstreckung aus dem Plan § 258Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 259Wirkungen der Aufhebung § 259aVollstreckungsschutz § 259bBesondere Verjährungsfrist § 260Überwachung der Planerfüllung § 261Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters § 262Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters § 263Zustimmungsbedürftige Geschäfte § 264Kreditrahmen § 265Nachrang von Neugläubigern § 266Berücksichtigung des Nachrangs § 267Bekanntmachung der Überwachung § 268Aufhebung der Überwachung § 269Kosten der Überwachung
Rechtsprechung zu § 258 InsO
151 Entscheidungen zu § 258 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 19.03.2015 - 7 U 187/13
Speicherung von Informationen über Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 ...
- BGH, 10.01.2024 - I ZR 95/22
Peek & Cloppenburg V
- BGH, 22.06.2023 - IX ZB 15/21
Urkunden zum Belegen der Bonität eines Drittmittelgebers; Nachweis der ...
- BGH, 21.03.2024 - IX ZB 56/22
- LAG Düsseldorf, 19.03.2015 - 13 Sa 1222/14
Anforderungen an die Erstellung eines Finanzplans
- KG, 14.09.2018 - 14 U 34/18
Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung unter Beachtung eines früheren, ...
- FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19
Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung
- AG Ludwigshafen, 10.04.2015 - 3f IN 27/14
Insolvenzverfahren: Zuständiges Rechtspflegeorgan für die Schlussrechnungsprüfung ...
- AG Hamburg, 03.02.2023 - 67e IN 20/13
Zur Fortsetzung des Insolvenzverfahrens nach Scheitern eines Insolvenzplans
- OLG Brandenburg, 10.03.2023 - 13 UF 104/22
Unterhaltsverpflichtung im Insolvenzverfahren; Verjährung des ...
Querverweise
Auf § 258 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 258 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Öffentliche Bekanntmachung) (zu § 258 III 1)