Insolvenzordnung
| 6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
| 3. Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269) |
(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.
(3) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 258 InsO
50 Entscheidungen zu § 258 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Dresden, 15.07.2005 - 5 T 830/02
- BGH, 05.05.2011 - IX ZB 136/09
Verfahrensrecht - Verlängerung der Verfahrenskostenstundung in Insolvenz
- OLG Hamm, 31.05.2000 - 8 UF 558/99
Zur Leistungsfähigkeit eines nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert ...
- LSG Sachsen, 09.03.2011 - L 1 AL 51/07
Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld bei Eintritt eines erneuten ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R
Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - Aufhebung des ersten ...
- BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R
- SG Aachen, 25.01.2006 - S 11 AL 100/05
Arbeitslosenversicherung
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 57/06 R
Insolvenzgeldanspruch - neues Insolvenzereignis - Überwachung des ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2006 - L 12 AL 19/06
Arbeitslosenversicherung
- BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 57/06 R
- BGH, 17.02.2011 - IX ZR 91/10
Insolvenzrecht - Abtretung des Rückgewähranspruchs aus Insolvenzanfechtung
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Querverweise
- InsO
- Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
- Vereinfachtes Insolvenzverfahren
- § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)