Insolvenzordnung

   6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269)   
   3. Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269)   
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Aufhebung der Überwachung

(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,

1. wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder
2. wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. § 267 Abs. 3 gilt entsprechend.

Literatur im Internet zu § 268 InsO

Querverweise

Auf § 268 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Vereinfachtes Insolvenzverfahren
          § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 268 InsO:
    InsO
      Allgemeine Vorschriften
        § 9 (Öffentliche Bekanntmachung) (zu § 268 II)

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