Insolvenzordnung
| 6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
| 3. Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269) |
Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.
Literatur im Internet zu § 269 InsO
Querverweise
Auf § 269 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
- Vereinfachtes Insolvenzverfahren
- § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 33 (Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen)
Rechtsberatung
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