Insolvenzordnung

   7. Teil - Eigenverwaltung (§§ 270 - 285)   
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Nachträgliche Anordnung

Hatte das Insolvenzgericht den Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung abgelehnt, beantragt die erste Gläubigerversammlung jedoch die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.

Rechtsprechung zu § 271 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 271 InsO

Querverweise

Auf § 271 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Vereinfachtes Insolvenzverfahren
          § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)

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