Insolvenzordnung
| 7. Teil - Eigenverwaltung (§§ 270 - 285) |
(1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf,
| 1. | wenn dies von der Gläubigerversammlung beantragt wird; | |
| 2. | wenn dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird und die Voraussetzung des § 270 Abs. 2 Nr. 3 weggefallen ist; | |
| 3. | wenn dies vom Schuldner beantragt wird. |
(2) Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn der Wegfall der Voraussetzung glaubhaft gemacht wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden.
Rechtsprechung zu § 272 InsO
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