Insolvenzordnung

   8. Teil - Eigenverwaltung (§§ 270 - 285)   
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Textdarstellung

  

§ 276
Mitwirkung des Gläubigerausschusses

1Der Schuldner hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. 2§ 160 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 161 Satz 2 und § 164 gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 276 InsO

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