Insolvenzordnung
8. Teil - Eigenverwaltung (§§ 270 - 285) |
(1) Der Schuldner ist berechtigt, für sich und die in § 100 Abs. 2 Satz 2 genannten Familienangehörigen aus der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen, die unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse des Schuldners eine bescheidene Lebensführung gestatten.
(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
planung § 270bAnordnung der vorläufigen Eigenverwaltung § 270cVorläufiges Eigenverwaltungs-
verfahren § 270dVorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm § 270eAufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung § 270fAnordnung der Eigenverwaltung § 270gEigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern § 271Nachträgliche Anordnung § 272Aufhebung der Anordnung § 273Öffentliche Bekanntmachung § 274Rechtsstellung des Sachwalters § 275Mitwirkung des Sachwalters § 276Mitwirkung des Gläubigerausschusses § 276aMitwirkung der Überwachungsorgane § 277Anordnung der Zustimmungs-
bedürftigkeit § 278Mittel zur Lebensführung des Schuldners § 279Gegenseitige Verträge § 280Haftung. Insolvenzanfechtung § 281Unterrichtung der Gläubiger § 282Verwertung von Sicherungsgut § 283Befriedigung der Insolvenzgläubiger § 284Insolvenzplan § 285Masseunzulänglichkeit
Rechtsprechung zu § 278 InsO
5 Entscheidungen zu § 278 InsO in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2021 - L 32 AS 2716/14
Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung von Vermögen - Verwertbarkeit - ...
- OLG München, 14.11.2018 - 20 U 1782/18
Abgrenzung zwischen Arbeitseinkommen und sonstigen Einkünften bei ...
- AG Köln, 15.11.2017 - 74 IN 103/16
- AG Duisburg, 04.10.2005 - 60 IN 136/02
Befugnis des Insolvenzgerichts zur Entscheidung über die Einwendungen gegen das ...
- AG Fürth/Bayern, 19.06.2017 - IN 611/16
Insolvenzrecht: Zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger ...
Querverweise
Auf § 278 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 30 (Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung)