Insolvenzordnung

   8. Teil - Eigenverwaltung (§§ 270 - 285)   
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Textdarstellung

  

§ 278
Mittel zur Lebensführung des Schuldners

(1) Der Schuldner ist berechtigt, für sich und die in § 100 Abs. 2 Satz 2 genannten Familienangehörigen aus der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen, die unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse des Schuldners eine bescheidene Lebensführung gestatten.

(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.

Rechtsprechung zu § 278 InsO

5 Entscheidungen zu § 278 InsO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 278 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Pfandbriefgesetz (PfandBG) 
      Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
        § 30 (Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung)
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