Insolvenzordnung
| 7. Teil - Eigenverwaltung (§§ 270 - 285) |
Die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 bis 128) gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. Der Schuldner soll seine Rechte nach diesen Vorschriften im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. Die Rechte nach den §§ 120, 122 und 126 kann er wirksam nur mit Zustimmung des Sachwalters ausüben.
Rechtsprechung zu § 279 InsO
5 Entscheidungen zu § 279 InsO in unserer Datenbank:
- BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 134/04
Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den "starken" vorläufigen ...
- ArbG Mönchengladbach, 15.02.2007 - 3 Ca 3841/06
Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages und Wiedereinstellungsanspruch
- BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 619/06
Kündigungsschutzprozess - ausländisches Insolvenzverfahren
- BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 618/06
Kündigungsschutzprozess - ausländisches Insolvenzverfahren
- BGH, 07.12.2006 - V ZB 93/06
Insolvenzrecht - Verfahrensunterbrechung auch ohne Insolvenzverwalterbestellung
Literatur im Internet zu § 279 InsO
Querverweise
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