Insolvenzordnung

   7. Teil - Eigenverwaltung (§§ 270 - 285)   
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Masseunzulänglichkeit

Masseunzulänglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen.

Rechtsprechung zu § 285 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 285 InsO

Querverweise

Auf § 285 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Vereinfachtes Insolvenzverfahren
          § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)

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