Insolvenzordnung

   8. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303)   

§ 286
Grundsatz

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

Rechtsprechung zu § 286 InsO

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Literatur im Internet zu § 286 InsO

Querverweise

Auf § 286 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung)
Redaktionelle Querverweise zu § 286 InsO:
    InsO
      Allgemeine Vorschriften
        §§ 4a ff (Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens) (zu §§ 286 ff)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Verteilung
          § 201 III (Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung) (zu §§ 286 ff)
     
      Internationales Insolvenzrecht
        Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
          § 355 I (Restschuldbefreiung. Insolvenzplan) (zu §§ 286 ff)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 8b II Nr. 11 (Unternehmensregister) (zu §§ 286 ff)
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