Insolvenzordnung
9. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303a) |
1Der Schuldner und die Gläubiger können dem Insolvenzgericht als Treuhänder eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete natürliche Person vorschlagen. 2Wenn noch keine Entscheidung über die Restschuldbefreiung ergangen ist, bestimmt das Gericht zusammen mit der Entscheidung, mit der es die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit beschließt, den Treuhänder, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 287 Absatz 2) übergehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2014 | Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte | 15.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 288 InsO
11 Entscheidungen zu § 288 InsO in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 10 Sa 7/22
Anforderungen an einen Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren
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Schadensersatz bei Kauf: Katze im Sack kann teuer werden
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Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Erstrecken der Treuhänderbestellung auf die ...
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Zum selben Verfahren:
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- LG Essen, 12.05.2005 - 7 T 79/05
Treuhänder im Insolvenzverfahren als Kostenschuldner
Querverweise
Auf § 288 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung)
- Restschuldbefreiung
- § 286 (Grundsatz)