Insolvenzordnung

   8. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303)   
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Vorschlagsrecht

Der Schuldner und die Gläubiger können dem Insolvenzgericht als Treuhänder eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete natürliche Person vorschlagen.

Literatur im Internet zu § 288 InsO

Querverweise

Auf § 288 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung)
     
      Restschuldbefreiung
        § 286 (Grundsatz)

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