Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Im Eröffnungsbeschluß bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:
| 1. | eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden; | |
| 2. | eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen. |
(2) Die Termine können verbunden werden.
Rechtsprechung zu § 29 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 29 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 29 InsO
Querverweise
Auf § 29 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
- Vereinfachtes Insolvenzverfahren
- § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)
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