Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Im Eröffnungsbeschluß bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:
| 1. | eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden; | |
| 2. | eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen. |
(2) Die Termine können verbunden werden.
Rechtsprechung zu § 29 InsO
22 Entscheidungen zu § 29 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 12.07.2005 - 7 W 1447/05
Kostentragung bei vorläufigem Bestreiten des Insolvenzverwalters zur Prüfung der ...
- OLG Celle, 13.03.2012 - 9 W 35/12
Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses bei vorherigem vorläufigen ...
- LG Berlin, 23.03.2011 - 4 T 4/10
Restschuldversicherung: Kein Widerruf des Bezugsrechts der Bank durch ...
- LG Dresden, 05.03.2004 - 10 O 3672/03
- BFH, 24.08.2004 - VIII R 14/02
Eröffnung des Konkursverfahrens beschränkt Befugnisse der Finanzverwaltung
- OLG Naumburg, 03.02.2010 - 5 U 97/09
- FG Köln, 17.03.2010 - 15 K 1867/09
Kostenentscheidung bei Erledigung einer Klage des FA gegen den Insolvenzverwalter
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2010 - 1 K 615/06
Zeitlicher Rahmen einer Anmeldung zur Insolvenztabelle für Erhalt des ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 11.01.2011 - VII R 11/10
Erhalt des Mineralölsteuervergütungsanspruchs nur bei rechtzeitiger Anmeldung der ...
- BFH, 11.01.2011 - VII R 11/10
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Querverweise
- InsO
- Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
- Vereinfachtes Insolvenzverfahren
- § 312 (Allgemeine Verfahrensvereinfachungen)