Insolvenzordnung
| 8. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303) |
(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.
(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.
(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.
Rechtsprechung zu § 292 InsO
100 Entscheidungen zu § 292 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BFH, 30.06.2011 - VII B 124/10
Wegfalls des Rechtsgrundes für eine Erstattung - Haftung des Treuhänders i. S. d. ...
- OLG Celle, 02.10.2007 - 16 U 29/07
Insolvenzrecht: Haftung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren; ...
- AG Duisburg, 24.03.2010 - 62 IK 86/03
- AG Mönchengladbach, 07.01.2005 - 32 IK 104/02
- BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvL 8/03
Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Versagung der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.07.2006 - IX ZB 220/04
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren
- BGH, 29.09.2011 - IX ZB 219/10
Insolvenzrecht - Umfassender Vergleich in der Wohlverhaltensphase
- BGH, 09.03.2006 - IX ZB 119/04
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren
- LG Kleve, 31.07.2006 - 4 T 174/06
- AG Göttingen, 19.03.2004 - 74 IK 74/02
Verbraucherinsolvenzverfahren: Entscheidungsbefugnis des Insolvenzgerichts über ...
- BGH, 12.01.2006 - IX ZB 239/04
Insolvenzrecht - Erstattung von Einkommensteuerzahlungen: Insolvenzmasse?
- BGH, 15.11.2007 - IX ZB 8/07
Zeitlicher Umfang der Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten ...
- BGH, 16.11.2006 - IX ZA 22/06
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages wegen Unstatthaftigkeit der ...
- AG Göttingen, 25.02.2000 - 74 IK 60/99
- BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 2.10
Ausbildungsförderungsrechtliche Berücksichtigung eines treuhänderisch gebundenen ...
- BGH, 01.12.2011 - IX ZB 190/11
Insolvenzrecht - Aufhebung eines Zwangsgeldes nach § 58 Abs. 2 InsO
- BGH, 02.07.2009 - IX ZR 126/08
Insolvenzrecht - Berücksichtigung des Absonderungsberechtigten
- LG Münster, 08.10.2008 - 5 T 512/07
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.10.2009 - IX ZB 249/08
Insolvenzrecht - Mitteilung der Einkünfte an den Treuhänder bei Eheschließung
- BGH, 22.10.2009 - IX ZB 249/08
Literatur im Internet zu § 292 InsO
Querverweise
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung)
- Restschuldbefreiung
- § 286 (Grundsatz)
- Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
- Vereinfachtes Insolvenzverfahren
- § 313 (Treuhänder)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (10)
Eigene Frage stellen