Insolvenzordnung

   8. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303)   
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Vergütung des Treuhänders

(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 293 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 293 InsO

Querverweise

Auf § 293 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung)
     
      Restschuldbefreiung
        § 286 (Grundsatz)
Redaktionelle Querverweise zu § 293 InsO:
    Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
      Art. 103a (zu § 293 II)

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