Insolvenzordnung
| 8. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303) |
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlußtermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt wird.
(2) § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 297 InsO
98 Entscheidungen zu § 297 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG Essen, 25.07.2007 - 166 IN 231/02
Antragsbefugnis Versagungsantrag Restschuldbefreiungsverfahren
- AG Duisburg, 21.02.2007 - 62 IK 264/04
- AG Oldenburg, 13.02.2002 - 60 IK 40/00
- LG Münster, 14.09.1999 - 5 T 858/99
- BGH, 17.03.2005 - IX ZB 214/04
Voraussetzungen der Restschuldbefreiung im Schlusstermin
- BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08
Dreijährige Sperrfrist nach Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 ...
- BGH, 19.05.2009 - IX ZB 236/07
Insolvenzrecht - Versagungsgründe der Restschuldbefreiung im Insolvenzplan
- BGH, 23.04.2009 - IX ZB 138/08
Versagung der Restschuldbefreiung bei einer Verurteilung wegen ...
- AG Göttingen, 09.05.2008 - 74 IN 67/08
Insolvenzverfahren: Kostenstundung in einem zweiten Insolvenzverfahren bei ...
- AG München, 09.06.2004 - 1507 IN 39/02
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Querverweise
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 23 (Insolvenzverfahren)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)
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