Insolvenzordnung

   8. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303)   
§ 297
Insolvenzstraftaten

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlußtermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt wird.

(2) § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 297 InsO

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Literatur im Internet zu § 297 InsO

Querverweise

Auf § 297 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung)
     
      Restschuldbefreiung
        § 286 (Grundsatz)
        § 290 (Versagung der Restschuldbefreiung)
        § 291 (Ankündigung der Restschuldbefreiung)
        § 299 (Vorzeitige Beendigung)
        § 300 (Entscheidung über die Restschuldbefreiung)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 18 (Insolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 297 InsO:
    InsO
      Restschuldbefreiung
        § 290 I Nr. 1 (Versagung der Restschuldbefreiung)

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