Insolvenzordnung
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10) |
(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
Rechtsprechung zu § 3 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 3 InsO
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Querverweise
Auf § 3 InsO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 3 InsO:
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 3 (Internationale Zuständigkeit)
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