Insolvenzordnung
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10) |
(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
Rechtsprechung zu § 3 InsO
188 Entscheidungen zu § 3 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.12.2005 - X ARZ 223/05
Insolvenzrecht - Verweisung wegen Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 30.05.2005 - 15 AR 8/05
Insolvenzverfahrenseröffnung: Bestimmung des örtlich zuständigen ...
- OLG Karlsruhe, 30.05.2005 - 15 AR 8/05
- OLG Celle, 01.02.2006 - 4 AR 2/06
Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung: Zulässigkeit einer Verweisung eines ...
- OLG Hamm, 15.02.2013 - 32 Sa 1/13
Örtliche Zuständigkeit, Insolvenzgericht, Bindungswirkung
- OLG Schleswig, 11.02.2010 - 2 W 11/10
Voraussetzungen der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das ...
- OLG Karlsruhe, 15.04.2002 - 9 W 111/01
Sonderinsolvenzverfahren: Besonderer Gerichtsstand des inländischen Vermögens
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 15.04.2001 - W 111/01
Gerichtsstand des inländischen Vermögens für die Durchführung eines ...
- OLG Karlsruhe, 15.04.2001 - W 111/01
- OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 1 U 17/11
Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für ...
Zum selben Verfahren:
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Literatur im Internet zu § 3 InsO
- Orts- und Gerichtsdatenbank von "Forschungsgruppe Rechtsinformatik"
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Querverweise
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 3 (Internationale Zuständigkeit)