Insolvenzordnung

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10)   

§ 3
Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

Rechtsprechung zu § 3 InsO

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Literatur im Internet zu § 3 InsO

Querverweise

Auf § 3 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Internationales Insolvenzrecht
        Ausländisches Insolvenzverfahren
          § 348 (Zuständiges Insolvenzgericht. Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte)
        Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
          § 354 (Voraussetzungen des Partikularverfahrens)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 InsO:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            §§ 13 ff (Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes) (zu § 3 I 1)
            § 17 (Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen) (zu § 3 I 1)
            § 19a (Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters)
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