Insolvenzordnung
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10) |
(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
Rechtsprechung zu § 3 InsO
168 Entscheidungen zu § 3 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.12.2005 - X ARZ 223/05
Insolvenzrecht - Verweisung wegen Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 30.05.2005 - 15 AR 8/05
Insolvenzverfahrenseröffnung: Bestimmung des örtlich zuständigen ...
- OLG Karlsruhe, 30.05.2005 - 15 AR 8/05
- OLG Schleswig, 04.02.2004 - 2 W 14/04
Willkürliche Verweisung bei Verdacht der Gerichtsstanderschleichung im Zuge ...
- OLG Celle, 09.10.2003 - 2 W 108/03
Insolvenzeröffnungsverfahren: Verweisung an das Wohnsitzgericht des ...
- OLG Braunschweig, 13.04.2000 - 1 W 29/00
Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts; Sitz einer GmbH
- OLG Stuttgart, 27.11.2003 - 8 AR 16/03
Insolvenzverfahren: Verweisungsantrag wegen Verlegung der Abwicklungstätigkeit
- OLG Celle, 01.02.2006 - 4 AR 2/06
Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung: Zulässigkeit einer Verweisung eines ...
- BayObLG, 19.09.2003 - 1Z AR 102/03
Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts
- LG Bonn, 13.01.2012 - 6 T 83/11
Zuständigkeit, Abwicklung
- BayObLG, 25.07.2003 - 1Z AR 72/03
Örtliche Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren einer GmbH
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Literatur im Internet zu § 3 InsO
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Querverweise
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 3 (Internationale Zuständigkeit)
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